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Saskia Künzel (1.Vorsitzende)

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von 16.00-18.00 Uhr

 

jeden 2. Samstag im Monat von 10.00-11.00 Uhr


Informationen an alle Gartenfreunde. Beschwerden zur Führung des Vorstandes
und gegebenenfalls  Streit unter Gartenfreunden sind nur  schriftlich an
den Vorstand des KGV Bahlsen zu richten, Telefonische oder per Internet
gesendete Nachrichten werden nicht bearbeitet, der Vereinsbriefkasten
befindet sich an der Butze.neben dem Vereinszimmer ( grünes Tor ) Mfg
1.Vorsitzende Saskia Künzel

Kleingartenordnung
des
Kleingartenvereins "Bahlsen"e.V.

Vorbemerkung:

Vorliegende Kleingartenordnung wurde auf der Grundlage der für Mitgliedervereine verbindlichen Rahmenkleingartenordnung des Kreisverbandes der Kleingärtner Arnstadt-Ilmenau erarbeitet. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und regelt im Interesse der Gemeinschaft die Verhaltensweise der Pächter innerhalb des Kleingartenvereins sowie die Aufrechterhaltung von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Dauerkleingartenanlage. Gleichzeitig dient sie der Durchsetzung des Bundeskleingartengesetzes und ist ein wichtiges Instrument zur Erhaltung der Zwischen-und Einzelpachtverträge.


1. Allgemeine Bestimmungen:


Kleingartenanlage als Bestandteil des öffentlichen Grüns dienen der kleingärtnerischen Betätigung,der Gesundheitsförderung,Freizeitgestaltung,der Erholung und Entspannung von Bürgern,Gartenpächtern und deren Familienangehörigen und zum Schutz von Umwelt und Natur. Dem Kleingartenverein obliegt es, unter Wahrung von gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen das kulturelle Gemeinschaftsleben sowie das gutnachbarliche Zusammenwirken und die gegenseitige Rücksicht zu fördern und zu beleben.Jeder hat durch wertvolle Beiträge für die biologische Erzeugung gärtnerischer Produkte und für die Erhaltung und Förderung von Natur und Umwelt mitzuwirken.Augenmerk wird auf die Erziehung der Jugend zum richtigen Umgang mit Natur und Umwelt gelegt.

2. Besondere Bestimmung:

§ 1 Zweck und Verwaltung der Dauerkleingartenanlage

Der Zweck des Kleingartenvereins "Bahlsen" e.V. ist die Verbesserung des Gesamteindruckes der Dauerkleingartenanlage und die sinnvolle kleingärtnerische Nutzung gemäß §1 des Bundeskleingartengesetzes zu sichern und durchzusetzen. Dies geschieht unter Berücksichtigung sämtlicher für die Beschaffenheit und Gestaltung der Kleingärten geltenden Bestimmungen sowie der Klärung aller auftretenden Fragen, die im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis sowie der Mitgliedschaft im Kleingartenverein stehen. Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den Weisungen des Vorstandes sowie der Fachberater und Gartenwarte folge zuleisten. Ihnen ist jederzeit, auch bei Abwesenheit des Pächters, der Zutritt zu den Gärten zu gestatten , wenn es zur Abwehr von Gefahren und Schäden erforderlich ist. Auflagen, Bestimmungen und Festlegungen aus Zwichenpachtverträgen, Satzung, Gartenordnung und dem Bebauungsplan sind für alle Pächter verbindlich und einzuhalten.

§2 Kleingärtnerische Nutzung und Gestaltung

Mit Abschluss des Pachtvertrages übernimmt der Kleingärtner die Verantwortung für eine ausschließlich kleingärtnerische Nutzung seiner gepachteten Fläche, Pflege Sauberkeit sowie Schutz von Natur und Umwelt. Eine kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. Dazu gehört, das die Laube nach Größe und Ausstattung der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet ist und sich nicht zum dauerhaften Wohnen eignet. Durch vielfältigen Anbau von Obst-und Gemüsekulturen (Fruchtfolge) ist die einseitige Bewirtschaftung des Bodens (Monokultur) zu verhindern.
Die Drittel-Teilung des Gartens, d.h.
- 1/3 Nutzgarten
- 1/3 Ziergarten
- 1/3 Erholungsraum
muß bei der Gestaltung, Nutzung, Bestellung und Bepflanzung des Kleingartens stets beachtet werden. Bei der Errichtung von Kompostanlagen hat der Pächter bei der Wahl des Standortes auf seine Gartennachbarn Rücksicht zunehmen. Äste und Zweige, die für den Nachbarn schädigend oder störend wirken, sind zu beseitigen.Die festgelegten Grenzabstände sind bei Neuanpflanzungen einzuhalten. Bei Gartenabgaben oder Veränderungen im Garten (gilt auch für Komposter) sind vorhandene gesetzwidrige oder den Festlegungen der Gartenordnung entgegenstehende Zustände unbedingt zu beseitigen.Jeder Kleingärtner hat das Recht, seinen Kleingarten nach seinen Ideen und Vorstellungen unter Berücksichtigung des BKleingG sowie zur Wahrung des Gesamtbildes der Anlage zweckmäßig zu gestalten und kleingärtnerisch zu nutzen. Das Anpflanzen und das Heranwachsen lassen von ausgesamten Park-und Waldbäumen (z.B. Birken, Linden, Weiden, Rot-und Weißdorn, Kiefer, Fichten u.a. Laubbäumen usw.), von Wallnussbäumen und von Wirtspflanzen, nach Anlage 2, als Überträger von Obstgehölzkrankheiten ist nicht erlaubt. Bei neuen Anpflanzungen von Obstbäumen dürfen keine Hochstämme verwendet werden, wobei der Mindestabstand zur Nachbargrenze eingehalten werden muß (beachte Anlage 1). Tritt eine Beeinträchtigung kleingärtnerischer Nutzung der Parzelle auf oder sind Bäume krank, kann die Rodung selbiger durch den Vorstand oder Fachberater innerhalb einer angemessenen Frist angeordnet werden. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Pächter zu tragen. Bei der Anpflanzung von Ziergehölzen und Ziersträuchern (auch Koniferen) sind daher nur solche Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf einer Höhe von maximal 3,00 m gehalten werden können. Die Höhe der Zäune und Hecken an den Hauptwegen darf das Maß von 1,20 m nicht überschreiten, damit der Einblick in den Garten gewährleistet bleibt. Heckenbögen über Gartenpfosten sind zulässig. Einfriedungen zwischen den Parzellen können Innenzäune (bei Hunden erforderlich), Heckenpflanzungen oder Spanndrähte sein und die Höhe von 1 m nicht überschreiten. Abgrenzungen zum Gartennachbarn durch Gehölzpflanzungen oder aus Holz bestehende Wände sind im Sitzplatzbereich der Gartenlaube bis zu einer Höhe von 1,80 m unter Einhaltung der Grenzabstände nach der Gartenordnung möglich. Mit dem Gartennachbarn sind Grenzbepflanzungen abzustimmen oder schriftlich zu vereinbaren. Der Pächter hat seinen Garten sowie umschließende Wege stets sauber und frei von Unkräutern zu halten.Liegen an beiden Hauptwegen Gärten, so gilt diese Pflicht der Wegeunterhaltung für alle Anlieger bis zur Wegmitte. Festgelegte Gartengrenzen und Mindestabstände bei der Bepflanzung (siehe Anlage 1)sind zu beachten. Der Garten muss von außen einsehbar sein und darf nur vom Pächter und dessen Familienmitgliedern genutzt werden. Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Die Hilfe von Vereinsmitgliedern bei der Gartenbewirtschaftung als Nachbarschaftshilfe is erlaubt. Anderen Personen kann der alleinige Zutritt zum Garten untersagt werden.

§3 Tierhaltung

Kleintierzucht und Kleintierhaltung sind nach §1 des Bundeskleingartengesetz nicht Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung und somit nicht erlaubt. Kleintierhaltung, die vor 1991 durch die Mitgliederversammlung bestätigt war, hat nach §20 a BKleingG Bestandsschutz für den Pächter. Bei Gartenabgabe oder Kündigung des Pachtverhältnisses entfällt diese Berechtigung und ist somit nicht auf den Nachfolger übertragbar. Die Haltung von Züchtung Hunden und Katzen in den Kleingärten ist nicht erlaubt. Eine Fütterung von herumstreunenden Katzen hat im Interesse des Vogelschutzes grundsätzlich zu unterbleiben. Zum Besuch oder Aufenthalt im Kleingarten mitgeführte Hunde sind an der Leine zuführen bzw. im abgegrenzten Garten unterzubringen. Mitgeführte Katzen dürfen nicht frei herumlaufen.Verunreinigungen (Kot) auf den Wegen der Vereinsanlage sind vom Hundeführer unmittelbar zu beseitigen. Eine Belästigung oder Gefährdung von Vereinsmitgliedern, Besuchern und Gästen ist auszuschließen. Der Tierhalter haftet in vollem Umfang für Schäden und Nachteile. Bei Verstößen (wie unterlassene Kotbeseitigung) im Wiederholungsfall kann dem jeweiligen Tierhalter durch schriftliche Mitteilung und Aushang im Schaukasten der Zutritt zur Gartenanlage mit Tier untersagt werden. Für die Abgrenzung der Einzelgärten zum Gartennachbar innerhalb der Anlage hat jeder Pächter für die Errichtung mindestens einer Seite der Einfriedung zu sorgen, wenn von ihm keine Beeinträchtigung oder Gefahr (z.B. freilaufender Hund) ausgeht. Werden Hunde zeitweilig in den Garten mitgebracht und laufen frei umher, dann hat der betreffende Pächter die Pflicht, seinen Garten allseitig einzuzäunen. Bei noch bestehender Berechtigung dürfen Kleintiere (Kaninchen, Tauben, Vögel) nur Arten gerecht gehalten werden. Eine erteilte Genehmigung kann durch den Vorstand zurück genommen werden, wenn grobe Verstöße gegen die Tierhaltung vorliegen oder wenn auf schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. von Belästigungen und Störungen mehrfach nicht reagiert wurde. Beeinträchtigungen bzw. Störungen sind vom Klageführenden dem Vorstand des Vereins schriftlich anzuzeigen. Der Vorstand hat daraufhin eine Klärung durch Anhörung beider Seiten durchzuführen.


§4 Umwelt und Natur

Jeder Pächter ist für die Handlung der in seinem Garten mitwirkenden Personen voll verantwortlich. Zierteiche dürfen das Ausmaß von 4 m² Wasseroberfläche nicht überschreiten und nicht tiefer als 0,70 m angelegt werden. Die Lebensbedingungen für Vögel und Nutztiere sind zu fördern. Im Zeitraum vom 1.April bis 20.Juni eines Jahres ist das Beschneiden von Hecken und Sträuchern zum Schutz der Vögel untersagt. Gartenabfälle und andere kompostierbare Abfälle sind sachgemäß zu kompostieren. Wenn über den Standort des Komposters mit dem Nachbarn keine Einigung erzielt wird, muß ein Mindestabstand von 0,80 m zur Nachbargrenze außerhalb der Sitzecke eingehalten werden. Nicht kompostierbare Abfälle (kranke Pflanzenteil, Bauschutt, Gerümpel, Schrott usw.) dürfen nicht im Garten vergraben werden. Die Ablagerung von Schrott, Müll, Gartenabfällen in und außerhalb der Gartenanlage wird satzungsgemäß oder strafrechtlich geahndet. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen (vom 18.03. bis 31.03. und vom 15.10. bis 28.10.)hat unter Einhaltung der "Allgemeinverfügung zur Ordnung der Beseitigung pflanzlicher Abfälle"vom 19. Juli 1999 des Ilm-Kreises zu erfolgen.Weiterhin sind die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Arnstadt zur Anzeigepflicht über das Verbrennen zu beachten. Jeder Pächter hat die Pflicht , auftretende Pflanzenkrankheiten, Schädlinge und Unkraut sachgemäß zu bekämpfen. Dabei hat er Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden.Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Ist eine Anwendung unumgänglich, sind die Anwendungsvorschriften und Karenzzeiten auf den Verpackungen der Pflanzenschutzmittel zu beachten und unbedingt einzuhalten. Pflanzenschutzmaßnahmen sind derart durchzuführen, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarkulturen erfolgt. So sind notwendig werdende Spritzungen nur an windstillen Wochentagen und nicht zu Essenszeiten durchzuführen. Auf die Anwendung hochgiftiger Spritzmittel und Puder ist zu verzichten. In jedem Fall ist der Pächter verpflichtet, angrenzende Gartennachbarn vor Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren. Wer Pflanzenschutzmittel verwendet oder durch andere anwenden läßt, haftet für alle hieraus entstehenden Schäden.Die Pflege angrenzender Bereiche der Anlage sowie des Umfeldes ist Aufgabe aller Pächter und erfolgt im Rahmen von Arbeitseinsätzen. Jeder Pächter hat den Zaunbereich der Hauptwege von Unkraut in eigener Zuständigkeit und ohne Anrechnung von Arbeitsstunden vorzunehmen.

§5 Erhaltung und Errichtung von Baulichkeiten/Genehmigungsverfahren

Bauliche Anlagen, die nach Recht und Gesetz vor 1990 errichtet wurden, unterliegen dem Bestandschutz. Können diese Baulichkeiten mit gleichem Material nicht mehr durch Instandsetzung erhalten werden, hebt sich der Bestandschutz auf. Es ist dann ein Rückbau auf 24 m² nach BKleingG erforderlich. Auf das Vorhandensein nur eines Baukörpers wird hingewiesen. Weiterhin darf eine Gartenlaube nur dem vorübergehenden Aufenthalt und nicht dem dauernden Wohnen dienen und muß nach Größe und Ausstattung der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet sein. Die Errichtung, Veränderung und Erweiterung von Gartenlauben, Schuppen, Toiletten, Gewächshäuser, Kamine bzw. Schornsteine, Grills usw. sind genehmigungspflichtig und müssen schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Für die Neuerrichtung von Gartenlauben gilt §3 Bundeskleingartengesetz, wonach Gartenlauben nur in einfacher Ausführung mit einer Grundfläche bis max. 24 m² einschließlich überdachten Freisitz (ebenerdig bzw. eingeschossig ohne Unterkellerung) errichtet werden dürfen. In der Gartenanlage ist die Firsthöhe der Nachbarbebauung anzupassen und darf max. 3,50 m nicht überschreiten.Die Errichtung eines zweiten Baukörpers z.B. Geräteschuppen, Toilette, ortsfeste Schwimmbecken, ortsfester freistehender gemauerter Kamin bzw. Schornsteine in und an der Laube usw. ist nicht zulässig. Ohne schriftliche Genehmigung unter genauer Festlegung der Größe, Form, Gestaltung und Standort der bauliche Anlage darf nicht mit der Errichtung, Veränderung oder Erweiterung der Baulichkeit begonnen werden. Das entsprechende Vorhaben ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Antragsformulare sind vorher beim Vorstand abzuholen. Die eingereichten Bauunterlagen (Formulare und Zeichnungen) in zweifacher Ausfertigung einschließlich der statischen Berechnung sind durch den Vorstand zu prüfen. Nach der Prüfung der Unterlagen erhält der Pächter (Antragsteller) eine Ausfertigung mit schriftlicher Genehmigung oder Ablehnung durch den geschäftsführenden Vorstand zurück. Danach erst darf der Gartenpächter mit der Beschaffung von Baumatrial oder der Bestellung einer Fertigteillaube beginnen.Für die Errichtung eines Gewächshauses ist ebenfalls ein Baugenehmigung wie bei Gartenlauben erforderlich. Die Größe von 12 m² Grundfläche und 2,50 m Firsthöhe dürfen nicht überschritten werden. Wird ein Gewächshaus nicht kleingärtnerisch genutzt, so ist dessen Demontage bzw. Rückbau vorzunehmen.Mit Inkrafttreten dieser Gartenordnung ist die Errichtung nur eines Gewächshauses gestattet. Der Rückbau auf diese Vorgabe ist diese Vorgabe ist bei Gartenabgabe zu Lasten des abgebenden Pächters vorzunehmen. Elektrische Anlagen müssen den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen, von Fachkräften errichtet und abgenommen sein und nach dessen Vorschriften betrieben werden.Eine Kopie vom Abnahmeprotokoll ist dem Vorstand zu übergeben. Ein Gartenpartyzelt kann für die Sommersaison innerhalb eines Kleingartens aufgestellt werden. Transportable Badebecken von max.4 m² können je Garten in der Sommersaison aufgestellt werden. Zierteiche sind Anzeigepflichtig und dürfen das Ausmaß von 4 m² Wasseroberfläche nicht überschreiten und nicht tiefer als 0,70 m sein. Bei der Gestaltung von Wegen und Plätzen ist die Verwendung und Ausbringung von Ortbeton als geschlossene Decke nicht zulässig. Laut den Festlegungen des Bebauungsplan der Stadt Arnstadt für unsere Kleingartenanlage sind nur wasserdurchlässige Decken erlaubt, damit das Oberflächenwasser versickern kann. Bei Gartenabgabe besteht nur für genehmigte Bauten (schriftlicher Nachweis ist vom Pächter vorzulegen) ein Anspruch auf Entschädigung. Nichtgenehmigte bauliche Anlagen sind durch den abgebenden Pächter bis zur Schätzung des Gartens auf eigene Kosten zurückzubauen.

§6 Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen

Die in der Kleingartenanlage verlegten Wasserleitungen mit Absperrventil als Übergabepunkt hinter dem Zaun und die Stromversorgungsleitungen bis zum Unterzähler sind Gemeinschaftseigentum des Vereins. Jedes Mitglied hat den Strom- und Wasserverbrauch den kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen und die Funktionstüchtigkeit sowie den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtungen zu gewährleisten und in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Störungen an den Zähleinrichtungen sowie fehlende Plompen bzw. fehlende Plompen sind unverzüglich dem Vorstand zu melden. Während Reparatur-,Wartungs-oder Anschlußarbeiten hat der Pächter kein Anspruch auf die Versorgung mit Strom oder Wasser.Die Wasserversorgung wird in den Wintermonaten von Oktober bis April eingestellt. der Termin zum Anstellen der Wasserversorgung wird durch Aushang bekanntgemacht. Zu diesem termin hat jeder Pächter oder ein von ihm bestimmter Vertreter im Garten anwesend zu sein, damit vom Vorstand eine Kontrolle des Übergabeschachtes (Hahn geschlossen und Wasseruhr vorhanden)durchgeführt werden kann. Wird die Kontrolle durch den Pächter nicht abgesichert, wird ein zweiter Termin zum Anstellen angesetzt. Für die Erhaltung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen wie Vereinshaus, Geräteschuppen, Freiterrasse, Wegebeleuchtung, Außenumzäunung, Anlagen zur Strom- und Wasserversorgung usw. trägt jedes Mitglied Verantwortung. Der Vorstand koordiniert, bestimmt die Notwendigkeit und den Umfang durchzuführender Maßnahmen und informiert darüber die Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand durchzusetzen und zu überwachen. bei anfallenden Arbeiten an Gemeinschaftsanlagen sind die Festlegungen des Bebauungsplanes und der Stadtsatzung zu beachten sowie die Genehmigungspflicht des Bauordnungsrechtes einzuhalten. Das Befahren der Hauptwege mit Kraftfahrzeugen ist auf das notwendigste Maß zu beschränken. Es ist in der Gartensaison vom 01.Mai bis 15. Oktober eines Jahres an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr verboten. Das Abstellen von Fahrzeugen (PKW, Kraftrad, Fahrrad) in den Hauptwegen wird aus Gründen der Unfallverhütung untersagt. Aufgetretene Schäden werden vom Verein nicht übernommen.Fahrzeuge sind, soweit Platz vorhanden, auf dem Vereinsparkplatz (grüne Berechtigungskarte sichtbar hinterlegt) oder im Öffentlichen Bereich abzustellen. Für die Pächterin des Verheinshauses sind zwei Parkplätze auf dem Vereinsparkplatz frei zuhalten. Bei größeren Veranstaltungen oder Feierlichkeiten im Vereinshaus kann der Vorstand auf Antrag Ausnahmeregelungen festlegen. Die Ablagerung von Material,Mist, Gerümpel usw. außerhalb des Gartens ist grundsätzlich verboten. In Ausnahmefällen kann das angelieferte Material auf den Hauptwegen bis 24 Stunden unter Beachtung von Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften gelagert werden. Es darf nicht zur Behinderung führen. Das Radfahren ist in der Gartenanlage unter gebührender Vorsicht mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Der Pächter haftet für alle Schäden, die beim Befahren der Wege, bei der Ablagerung von Material oder Mist vom ihm, seinen Angehörigen oder beauftragten Dritten verursacht werden. Feststellungen zur Körper- und Sachschäden sind beim Vorstand anzeigepflichtig.

§ 7 Allgemeine Festlegungen

Die Pächter, Familienangehörigen, Gäste und im Auftrag handelnde Dritte haben alles zu unterlassen, was in den festgelegten Ruhezeiten durch Lärm, laute Musik oder ähnliche Störungen die Ruhe, Ordnung, Sicherheit und das Gemeinschaftsleben stört oder beeinträchtigt.Einbrüche sowie Schäden an Gemeinschaftseinrichtungen sind unabhängig vom Verursacher mündlich und schriftlich dem Vorstand zu melden. Nach erfolgter Anzeige bei der Polizei ist dem Vorstand die Anzeigenerfassungsnummer der Polizei mitzuteilen, um gleichgelagerte Delikte bei anderen Pächtern im Zusammenhang werten zu können. Ohne rechtliche Information an den Vorstand über Art und Ausmaß des Ereignisses entfällt für den Vorstand die Bestätigungspflicht für Versicherungen. Die Benutzung von geräuschintensiven Geräten (Rasenmäher, Kettensäge, Häcksler, Heckenschere u.ä.) in der Gartensaison 01. Mai bis 15. Oktober darf nur an Werktagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr 19.00 Uhr am Samstag nur von 8.00 Uhr bis 13.00 erfolgen. An Sonntagen und Feiertagen ist die Benutzung untersagt. Geplante Arbeitseinsätze bleiben hiervon unberührt. Die Säuberung der Außenanlagen erfolgt durch geplante Arbeitseinsätze. Den Hinweisen der Gartenwarte ist die notwendige Beachtung entgegenzubringen. Sie handeln im Auftrag des Vorstandes zur Einhaltung der Festlegungen der Gartenordnung. Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Anlage verboten. Genehmigte Veanstaltungen bleiben hiervon unberührt. Waschen und Pflegen sowie größere Instandsetzungarbeiten an Fahrzeugen in der Kleingartenanlage ist nicht erlaubt. Ein Austausch von Meß- und Zähleinrichtungen ist dem Vorstand vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen, damit die Zählerstände erfaßt werden können. Eigenmächtiges Handeln stellt ein Verstoß dar. Telefonanschlüsse in Kleingärten über Leitungen sind nicht zulässig. An elektrotechnischen Einrichtungen sowie an der Wasserversorgungsanlage haben nur die vom Vorstand ermächtigten Personen Veränderungen vorzunehmen. Für Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang mit vereinseigenen Einrichtungen entstehen, haftet in vollem Umfang der Pächter. Für nich-oder falsch zählende Meß- bzw. Zähleinrichtungen werden die Pauschale laut Mitgliederbeschluß als Verbrauch erhoben. Die Errichtung von ortsfesten, gemauerten freistehenden Grills ohne Aufsatz bis max. einer Tischhöhe oder transportable Grills aus massiven Bauteilen (Stein, Beton), wie Angebote aus dem Baumarkt können nach schriftlichen Antrag (gemäß §5 der GO) und schriftlicher Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Der Vorstand übernimmt keine Haftung dafür. Der Pächter hat mit seiner schriftlichem Kündigung des Pachtverhältnisses auch die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft im Verein bei der Gartenabgabe einzureichen. Die Schätzung der Parzelle ist mittels Formular (beim Vorstand erhältlich) über den Vorstand zu beantragen. Sind nichtgenehmigte Baulichkeiten und Pflanzlichkeiten vorhanden, hat der abgebende Pächter die Rückbauung bzw. Entfernung bis zur Schätzung durchzuführen. Ansonsten erfolgt deren Veranlassung durch den Vorstand auf Kosten des abgebenden Pächters und die Weiterverpachtung des Gartens erfolgt erst mit der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes. Der Verkauf von eingebrachten Werten einer Parzelle ist nur an Mitglieder des Kleingartenvereins und erst mit Zustimmung des Vorstandes erlaubt. Bei Zuwiderhandlung wird Zutrittsverbot an unberechtigten Käufer durch den Vorstand erteilt.

§ 8 Schlußbestimmungen

Bei Verstößen gegen die Gartenordnung, nach erfolgter schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand und Nichtreaktion in angemessener Zeit sowie bei Fortsetzung von goben Bewirtschaftungsmängeln, kann eine Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Vorstand erfolgen. Verstöße und Zuwiderhandlungen werden entsprechend der Satzung des Vereins geregelt. Über Änderungen oder in der Satzung und Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet der Vorstand. Eigenmächtige Verhandlungen der Kleingärtner mit neuen Pächtern sind entsprechend des Pachtvertrages ausgeschlossen. Kosten, die auf Grund von Verstößen gegen den Pachtvertrag und die Gartenordnung festgelegten Bestimmungen entstehen, sind vom Pächter zu tragen.Die Mitglieder wenden sich zu Kleingarten- und Vereinsfragen an den Vorstand. Die vorliegende Gartenordnung wird mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung rechtswirksam und ist fester Bestandteil des Pachtvertrages. Die Bestimmungen des Pachtvertrages werden durch die Festlegungen der Gartenordnung nicht berührt haben aber Vorrang.

Die vorliegende Kleingartenordnung mit seinen Änderungen und Ergänzungen wurde in der Mitgliederversammlung am 16. November 2002 beschlossen.









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