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Saskia Künzel (1.Vorsitzende)

Tel.: 016095578124

 

 

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  Montag-Freitag

von 16.00-18.00 Uhr

 

jeden 2. Samstag im Monat von 10.00-11.00 Uhr


Informationen an alle Gartenfreunde. Beschwerden zur Führung des Vorstandes
und gegebenenfalls  Streit unter Gartenfreunden sind nur  schriftlich an
den Vorstand des KGV Bahlsen zu richten, Telefonische oder per Internet
gesendete Nachrichten werden nicht bearbeitet, der Vereinsbriefkasten
befindet sich an der Butze.neben dem Vereinszimmer ( grünes Tor ) Mfg
1.Vorsitzende Saskia Künzel

Satzung
des
Kleingartenvereins „Bahlsen“ e.V. Arnstadt



§ 1 Name und Sitz des Vereins


1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Bahlsen“ e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Arnstadt, Postanschrift ist 99304 Arnstadt, PF 1417.
Der Verein wurde am 15. Januar 1910 gegründet.

2. Er ist eine juristische Person des Privatrechts, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

3. Der Kleingartenverein `BahlsenA e.V. ist beim Kreisgericht Arnstadt unter der Nummer 86 / 1990 registriert.

4. Der Verein ist Mitglied im Kreisverband der Kleingärtner e.V. Arnstadt - Ilmenau.



§ 2 Vereinsrecht

1. Der Verein regelt, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, seine Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung durch die Vereinssatzung. Sie ist nach dem Grundsatz der Privatautonomie von den Mitgliedern selbst geschaffenes Vereinsrecht.

2. Die Satzung ist den Mitgliedern bekannt zu machen. Sie tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Änderungen der Satzung sollen in der Weise getroffen werden, dass eine Änderung des Satzungstextes oder eine zusätzliche Vorschrift von den Mitgliedern beschlossen wird.

3. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.



§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Der Kleingartenverein „Bahlsen“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er fördert alle Maßnahmen zum Erhalt der Dauerkleingartenanlage und trägt zur weiteren Ausprägung von Naturverbundenheit, körperlicher und geistiger Entspannung bei. Der Verein der Kleingärtner unterstützt die Freizeitgestaltung der Mitglieder und der Jugend zur Naturverbundenheit, die Gemeinschaftsarbeit zur Erhaltung und Verschönerung des Spartenheimes und der anderen Einrichtungen innerhalb der Anlage, des Umfeldes der Kleingartenanlage und die Absicherung und Erhaltung der Versorgung mit Wasser und Strom.

2. Der Verein dient keinen wirtschaftlichen oder auf Erzielung von Gewinnen gerichteten Zweck. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins


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verwendet werden. Der Kleingartenverein „Bahlsen” e.V. ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

1. Kein Mitglied oder eine sonstige Person darf durch Ausgaben, die den satzungsrechtlichen Aufgaben des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Regelungen zur Entschädigung von besonderen Aufwendungen, die in Ausübung einer Funktion oder anderen Tätigkeiten im Interesse des Vereins Mitgliedern entstanden sind, beschließt die Mitgliederversammlung.

4. Der Kleingartenverein wird nach demokratischen Grundsätzen, frei von weltanschaulichen, konfessionellen und politischen Auffassungen geführt.
Er realisiert die Weiterverpachtung von Kleingärten zur kleingärtnerischen Nutzung auf der Grundlage von Kleingarten-Pachtverträgen in Vollmacht des Kreisverbandes der Kleingärtner e.V. Arnstadt - Ilmenau.

5. Der Verein unterstützt die Mitglieder bei der Gestaltung und Bewirtschaftung ihres Kleingartens und bei der Errichtung von baulichen Anlagen durch fachliche Beratung.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Kleingartenvereins „Bahlsen” e.V. können Bürger werden, die das 18. Lebensjahr vollendet, einen schriftlichen Antrag gestellt, die Beitrittserklärung unterschrieben haben und sich zur Beachtung der Vereinssatzung und Gartenordnung verpflichten.

2. Familienmitglieder können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben.

3. Der Aufnahmeantrag ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Aufnahme.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist nicht zu begründen.

4. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und schriftlicher Anerkennung der Satzung wirksam.

5. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich mit der Jahresforderung zu entrichten.

6. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die besondere Leistungen zur Entwicklung des Kleingartenvereins erbracht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.



§ 5 Gartenübergabe

1. Der Vorstand des Vereins kann dem Vereinsmitglied oder Eheleuten auf schriftlichen Antrag ein Kleingarten übergeben. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Kleingartens besteht nicht.


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1. Die Übernahme eines Kleingartens ist von der schriftlichen Anerkennung der Satzung und der Gartenordnung sowie dem Abschluss eines Pachtvertrages abhängig.

3. Bei der Vergabe von Kleingärten ( Neuverpachtungen ) sind folgende Kriterien zu beachten:

- Mitgliedschaft im Kleingartenverein „Bahlsen” e.V.,
- Anerkennung der Satzung und Gartenordnung
- kleingärtnerische Nutzung gemäß Bundeskleingartengesetz und
- Förderung der Gemeinnützigkeit und des Gemeinschaftsleben in der Anlage

4. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung über Neuaufnahmen und Neuvergabe von Gärten zu informieren.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses

1. Die Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis enden durch schriftliche Kündigung, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

2. Die Kündigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses seitens des Mitgliedes ist jeweils zum 30.11. eines Jahres zulässig, wenn die Kündigung bis 30.06. des laufenden Jahres vorliegt.

3. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses zustimmen.

4. Die Kündigung des Pachtverhältnisses seitens des Vereins hat unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes zum 30. November bis spätestens 03. August des laufenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

5. Die Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Vereines von einem Mitglied ohne Pachtvertrag erfolgt grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

6. Kündigungsschreiben werden durch eingeschriebenen Brief dem Mitglied zugestellt.
Bei Annahmeverweigerung genügt der Nachweis der Aufgabe des Kündigungsschreibens beim jeweiligen Postamt.

7. Das Mitglied hat das Recht, gegen eine Kündigung des Pachtverhältnisses nach § 6 (10 ) binnen eines Monats nach Bekanntgabe ( Zustellung ) Widerspruch zu erheben.

8. Der Widerspruch ist zu begründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Einlegung des Widerspruchs erfolgt, kann sie in angemessener, gegebenenfalls festzusetzender Frist, nachgeholt werden.

9. Die Einlegung des Widerspruchs hat aufschiebende Wirkung.

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10. Dem Vereinsmitglied kann durch den Vorstand gekündigt werden, wenn es :

a) gegen die Satzung oder die Bestimmungen der Gartenordnung verstößt,

b) im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung des Pachtzinses, der Beiträge, Kosten für Strom und Wasser sowie von Umlagen und sonstigen finanziellen
Verpflichtungen in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

Über soziale Härtefälle entscheidet auf Antrag der Vorstand.

c) sich grundlos weigert, Gemeinschaftsarbeiten zu verrichten,

d) den ihm überlassenen Kleingarten weiterverpachtet, unterverpachtet, Rechte und Pflichten Dritten überträgt bzw. zur Bewirtschaftung oder ständigen Benutzung überlässt.

e) den ihm überlassenen Kleingarten vertragswidrig nutzt oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel (laut Gartenordnung) nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist abstellt,

f) ohne Genehmigung des Vorstandes und ohne die notwendigen Unterlagen, Gartenlaube und sonstige bauliche Anlagen errichtet sowie wesentliche bauliche Veränderungen
an Gartenlauben oder anderen baulichen Anlagen ausführt.

11. Das Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

a) wiederholt gegen die Satzung verstößt sowie die Gartenordnung wiederholt missachtet,

b) durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,

c) wegen einer strafbaren Handlung mit gleichzeitigem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verurteilt ist oder sich eines Gartendiebstahls bzw. eines Diebstahls in einer vereinseigenen Einrichtung schuldig gemacht hat ; hier entfällt jede vorherige Benachrichtigung,

d) die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,

e) wegen Unfrieden und Zank mit Gartennachbarn oder wegen Störung des gemeinschaftlichen Vereinslebens sowie wegen ständiger Ruhestörung auffällt,

f) vorsätzlich Beschädigungen oder Zerstörungen von Gemeinschaftseinrichtungen verursacht.


12. Vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.
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13. Das Mitglied hat das Recht, nach dieser Verhandlung innerhalb von zwei Wochen Einspruch schriftlich an den Vorstand zu erheben.
Der Einspruch ist zu begründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Einlegung des Einspruchs erfolgt, muss sie innerhalb eines Monats nachgeholt werden.

14. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

15. Der Vorstand hat nach Vorlage des Einspruchs erneut den Sachverhalt zu prüfen. Kann der Vorstand den Einspruch nicht abhelfen, muss die strittige Angelegenheit die Mitgliederversammlung entscheiden.

16. Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, sich hiernach an ein ordentliches Gericht zu wenden.

17. Kann das Mitglied wegen zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, dann ist der Ausschluss auf der nächsten öffentlichen Vorstandssitzung in Anwesenheit des Mitgliedes schriftlich zu übergeben.
Fehlt das auszuschließende Mitglied erneut, wird die Entscheidung über den Ausschluss dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Bei Annahmeverweigerung genügt der Nachweis der Aufgabe des Kündigungsschreibens beim Postamt.

18. Mit Beendigung der Mitgliedschaft und Kündigung des Pachtverhältnisses muss der Kleingarten bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres, bei einer außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von 1 Monat geräumt werden.

19. Endet die Mitgliedschaft durch Tod, so erlangen die Erben den Besitz an dem Kleingarten. Auf sie gehen die Rechte und Pflichten des Verstorbenen vorläufig über. Nur einer der Erben kann Mitglied und Pächter werden. Für Ehepartner gilt § 5 (1).

20. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Soll die Nutzung der Parzelle durch den Erben weitergeführt werden, so muss der Erbe innerhalb eines Monats Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft stellen.
Über den Aufnahmeantrag hat der Vorstand alsbald zu entscheiden.

21. Der testamentarische Zuspruch des Kleingartens als Vermächtnis an eine dritte Person ist ausgeschlossen.

22. Sind Ehepaare oder Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes als Vereinsmitglieder gemeinschaftlich Pächter eines Kleingartens und endet die Mitgliedschaft nur eines Mitgliedes nach § 6 Ziffer 1 so ist mit dem zweiten Mitglied über die Fortführung des Pachtverhältnisses oder dessen Auflösung zu verhandeln.



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§ 7 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft

enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Weiterhin erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen oder die sonstigen Einrichtungen des Kleingartenvereins “Bahlsen” e.V. Alle finanziellen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.



§ 8 Mit dem Ausscheiden aus dem Verein

durch freiwillige Austrittserklärung, durch Kündigung oder Ausschluss durch den Verein, ist grundsätzlich die Auflösung des Pachtverhältnisses für den Kleingarten verbunden.



§ 9 Entschädigung von Mitgliedern bei Kündigung oder
Ausschluss, von Erben bei Tod des Mitgliedes

1. Dem aus dem Verein ausscheidenden Mitglied wird für seine für den Kleingarten gemachten Aufwendungen vom Pachtnachfolger eine angemessene Entschädigung gezahlt, die nach dem Zeitwert bei Übergabe des Gartens festzustellen ist.

2. Ein Anspruch durch Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen.

3. Die Höhe der Entschädigung wird von der Wertermittlungskommission des Kreisverbandes festgesetzt.

4. Durch die Wertermittlungskommission wird unter Beachtung der bestehenden Bebauungspläne und nach Maßgabe der gültigen Bewertungsrichtlinien der Zeitwert festgelegt.
Entsprechen eingebrachte Werte (Gartenlaube, Gewächshaus, Geräteschuppen, Anpflanzungen etc.) nicht den gültigen Rechtsnormen, so sind die Kosten für die Richtigstellung ( bauliche Veränderungen ) zu ermitteln.
Sie sind dem ausscheidenden Pächter ( Mitglied ) schriftlich mitzuteilen und bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.

5. Die Aufwandsentschädigung bzw. Gebühr für die Wertermittlung sind von dem ausscheidenden Pächter ( Mitglied ) zu zahlen.

6. Bei Übernahme eines Kleingartens in direkter Erbfolge wird auf eine Wertermittlung verzichtet, wenn das zuständige Gericht darauf keinen Anspruch erhebt. Ebenfalls verzichtet wird bei der Übernahme durch einen Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

7. Die Entschädigungssumme bzw. Kaufsumme ist von dem neuen Mitglied an das ausscheidende Mitglied direkt zu zahlen.


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8. Der neue Pächter des Kleingartens übernimmt alle Verpflichtungen des ausgeschiedenen Mitgliedes. Das betrifft auch die bestehenden Zahlungsverpflichtungen aus Vorjahren.

9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod gilt § 9 der Satzung für den Erben sinngemäß.



§ 10 Beiträge, Pachtzins und Umlagen

1. Der Mitgliedsbeitrag ( Jahresbeitrag ) wird jährlich in der Mitgliederversammlung beschlossen. ( Beitrags- und Gebührenordnung )

2. Der Pachtzins wird anteilmäßig nach der Pachtfläche des jeweiligen Kleingartens und der
anteiligen Gemeinschaftsfläche (Punkt 5 der Beitrags- und Gebührenordnung) errechnet und die allgemeinen Gebühren (gemäß Punkt 2 der Gebührenordnung) jährlich dem Mitglied in Rechnung gestellt. (Jahresforderung)

3. Kosten für die Versorgung der Kleingärten mit Wasser und Elektrizität werden zu Beginn des IV. Quartals ( Monat Oktober ) ermittelt und nach der Kostenrechnung des Stromversorgungsunternehmens in der Jahresforderung des folgenden Jahres dem Mitglied berechnet.

4. Die Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Erstellung von Gemeinschaftseinrichtungen, Versorgungs- sowie Entsorgungsanlagen, für Sanierungsmaßnahmen, für die Durchführung von vereinseigenen Veranstaltungen, Versicherungen und für außergewöhnliche und nicht planmäßige Ausgaben zur Zahlung von Umlagen verpflichtet werden.

5. Der Pachtzins, Mitgliedsbeiträge, Gebühren und sonstige Beträge der Jahresforderung werden am 1. Januar des Geschäftsjahres fällig und sind bis Monatsende Februar zu zahlen.
Auch die Prämien für die Versicherungen werden gleichzeitig fällig.

6. Erfolgt eine fristgerechte Zahlung durch das Mitglied nicht, werden die fälligen Beträge angemahnt.
Die Mahnung kann als allgemeine Bekanntmachung ( Aushang ) oder durch Brief erfolgen.

7. Eingezahlte Beiträge, gleichgültig für welchen Zweck diese geleistet wurden, werden an ausscheidende Mitglieder nicht zurückgezahlt.
Dem Verein gegebene Darlehen sind hiervon ausgenommen.


§ 11 Gemeinschaftsarbeiten

1. Zur Neuanlage und Unterhaltung der Dauerkleingartenanlage und der Gemeinschaftseinrichtungen, der Unterhaltung und Erweiterung der vereinseigenen

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Wasser - und Stromversorgungsanlagen und zur Durchführung von vereinseigenen Veranstaltungen ist die Ausführung von Gemeinschaftsarbeiten unumgänglich.

2. Jedes in einem Pachtverhältnis stehende Mitglied hat die Pflicht, an den vom Vorstand festgelegten Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen. Alter und Gesundheitszustand sind bei der Einteilung zur Gemeinschaftsarbeit zu berücksichtigen.
Die Unfallschutzbestimmungen sind zu beachten.

3. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden soll jährlich mindestens 3 Stunden betragen. Bei Krankheit kann der Vorstand auf Antrag eine vorübergehende Befreiung von der Gemeinschaftsarbeit beschließen. Über eine dauernde Befreiung von der Gemeinschaftsarbeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Nimmt der zur Gemeinschaftsarbeit Verpflichtete an den ausgeschriebenen Arbeiten nicht teil, so hat mit Billigung des Vorstandes die finanzielle Abgeltung zu erfolgen.

5. Die Anzahl der jährlich von dem Mitglied zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe der für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit zu zahlenden Abgeltung wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.



§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht :

a) den gepachteten Kleingarten im Rahmen der gärtnerischen Nutzung mit seiner Familie zur eigenen Versorgung und Erholung überwiegend durch kleingärtnerische Produktion zu bewirtschaften,
b) Fachberatungen und sonstige gebotene Möglichkeiten des Vereins in Anspruch zu nehmen, die vereinseigenen Einrichtungen zu benutzen, an allen Veranstaltungen, Versammlungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, mit weiteren Mitgliedern die Berufung einer Mitgliederversammlung nach §14 (2) zu verlangen,
c) einen Antrag zur Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen,
d) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen.


2. Jedes Mitglied hat die Pflicht :

a) die Satzung, Kleingartenordnung und die Bestimmungen des Kleingarten- Pachtvertrag zu beachten und einzuhalten,
b) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Gebühren, Umlagen, sonstige Nebenleistungen sowie Pachtzins und Kosten für Strom und Wasser bei Fälligkeit zu zahlen.
Die Fälligkeit ist im ' 10 (4) der Satzung geregelt.
c) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen, zu beachten und aktiv für die Erfüllung zu wirken,
d) dafür Sorge zu tragen, dass der Kleingarten nicht verwahrlost oder zur Brutstätte für Schädlinge wird,

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e) sich an den auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen,
f) den gepachteten Garten nicht ohne Billigung des Vorstandes durch Nichtmitglieder bewirtschaften noch betreuen zu lassen und den Kleingarten nicht unter zu verpachten,
g) mit vereinseigenen Einrichtungen und Gegenständen pfleglich umzugehen, Schäden und Verluste derselben unverzüglich dem Vorstand zu melden und schuldhaft verursachte Schäden am Vereinseigentum zu ersetzen.
h) bei der Errichtung oder Änderung von Baulichkeiten die entsprechende Genehmigung des Vorstandes nach den Festlegungen der Gartenordnung einzuholen und alle Vorschriften des geltenden Baurechts des Landes Thüringen sowie die Bestimmungen des Bebauungsplanes der Dauerkleingartenanlage zu beachten.



§ 13 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand



§ 14 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Sie ist mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
Diesem Verlangen ist binnen vier Wochen zu entsprechen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder ortsüblich durch Aushang mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen zu erfolgen. Die Tagesordnung ist vom Vorstand festzulegen und mit der Einladung auszugeben. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem gewählten Mitglied geleitet.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder oder Personen ist nicht zulässig.

6. Bei Wahl bzw. Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins verbindlich. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der

Mitgliederversammlung auch geheim erfolgen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Der Beschlussgegenstand ist eindeutig mit der Einladung bekanntzugeben.

7. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderung, Neufassung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen.

8. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen oder damit in Verbindung stehen, entscheiden nur Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll mit Gegenstand, Art der Abstimmung und Ergebnis der Abstimmung aufzuführen.

10. Anträge, Wahlvorschläge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche ( 7 Tage ) vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorsitzenden schriftlich vorliegen.

11. Über Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.

12. Der Vorstand ist berechtigt, sachkundige Personen oder Gäste zu wichtigen Fragen der Mitglieder, zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht.

13. Vertreter des Kreis- oder Landesverbandes der Kleingärtner sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

14. Gewählt wird schriftlich und geheim auf der Grundlage von Wahlvorschlägen aus den Reihen der Mitglieder. Wird nur eine Person für die Funktion vorgeschlagen, kann, wenn niemand widerspricht, offen durch Handzeichen abgestimmt werden.

15. Für jedes zu besetzende Amt wird in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen hat.
Wird dieses Ergebnis nicht erreicht, findet zwischen den zwei Personen, die die meisten Stimmen haben, eine Stichwahl statt.

16. Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer muss einer Wahlkommission übertragen werden. Die Wahlkommission wird von der Mitgliederversammlung bestellt.
Über die durchgeführte Wahl ist von der Kommission ein Protokoll zu fertigen.
Die Wahl der Kassenprüfer kann der Versammlungsleiter durchführen.

17. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit vom Schriftführer und den Vereinsvorsitzenden mit Unterschrift zu bestätigen ist.

18. Zur Aufzeichnung der Beratungen und Beschlüsse in der Mitgliederversammlung können Tonträger zugelassen werden.
Auf Antrag eines Mitgliedes kann während dessen Aussage die Abschaltung des Tonträgers vorübergehend verlangt werden. Diese Entscheidung ist im Protokoll zu vermerken.

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§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind :

a) Entgegennahme und Bestätigung des Geschäfts- und Kassenberichtes,
b) Entgegennahme der Berichterstattung der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl der Wahlkommission,
d) Wahl des Vorstandes einschließlich der Beisitzer,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Beschlussfassung über Neufassung oder Änderung der Satzung,
g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
h) Beschlussfassung über die Gültigkeit der Beitrags- und Gebührenordnung,
i) Beschlussfassung über Gemeinschaftsleistungen und Umlagen,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
k) Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Vereins,
l) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
m) Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten,
n) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
o) Erlass von Vereinsordnungen ( wie Gartenordnung, Geschäftsordnung, Gebührenordnung),



§ 16 Der Vereinsvorstand

1. Der Vereinsvorstand besteht aus :

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

als geschäftsführenden Vorstand


sowie den Beisitzern des Vorstandes, welche sind :

c) Kassenwart,
d) Schriftführer,
e) Beisitzer für bauliche Angelegenheiten,
f) Beisitzer für die Organisation und Chronik


2. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. Notwendig werdende Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.

4. Bis zur Neuwahl bleiben die Mitglieder im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.


5. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Für den Antrag auf eine vorzeitige Abberufung muß mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stimmen.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Der Vorstand hat die Mitglieder in jeder Versammlung angemessen zu unterrichten.

8. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen.

9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jeder vertritt allein.

10. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

11. Der Vorstand hat die Einhaltung aller Bestimmungen der Satzung und der Gartenordnung zu überwachen.

12. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal vierteljährlich.
Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von ihm unterzeichnet wird. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und mit welcher Mehrheit entschieden worden ist.

13. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nichtöffentlichen Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Beschlüsse des Vorstandes sind im Protokoll auszuweisen.

14. Zur Unterstützung bei der Verwaltung der Dauerkleingartenanlage können auf Beschluss des Vorstandes Kommissionen, Gartenwarte und Fachberater berufen werden.

15. Im Innenverhältnis ist die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

16. Der Vorstand hat weiterhin die Aufgabe,
- Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister,
- Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes beim Vereinsregister,
- Anmeldung jeder Änderung der Satzung beim Vereinsregister und
- Durchführung der Liquidation nach Auflösung des Vereins, wenn nicht dafür andere Personen bestellt werden.


§ 17 Finanzwesen des Vereins

1. Der Verein hat seine Finanzen so zu planen und zu führen, dass eine stetige Erfüllung aller seiner Aufgaben und Verpflichtungen gesichert werden.

2. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich. Er verwaltet die Kasse und das Vereinskonto mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen dürfen nur geleistet werden auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

3. Zeichnungsberechtigt bei allen Kassengeschäften ist der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit dem Kassenwart.

4. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in einer Buchführung nachzuweisen.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die auf der Mitgliederversammlung am 19.06.1993 beschlossene Gewährung von Aufwandsentschädigungen erfolgt mit einem niedrigen Aufwand.

6. Für Überplanmäßige oder außerplanmäßige hohe Ausgaben muß die Mitgliederversammlung vorher zustimmen.

7. Aufnahme von Krediten für Überplanmäßige Ausgaben, wie zur Errichtung von Gemeinschaftseinrichtungen oder von Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

9. Der Kassenwart hat über die Ein- und Ausgaben des laufenden Geschäftsjahres auf der Jahreshauptversammlung zu berichten.



§ 18 Rechnungs- und Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung hat alle zwei Jahre mindestens zwei Rechnungs- und Kassenprüfer zu wählen. Eine Wiederwahl kann erst nach einer zweijährigen Pause erfolgen.

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

3. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständige Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen.
Die Prüfungen erstrecken sich auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit.




4. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung des Rechnungs- und Kassenwesens durchzuführen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

5. Sie stellen in der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
Die Abstimmung zwecks Entlastung des Vorstandes wird vom Versammlungsleiter vorgenommen.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Kleingärtner e.V. Arnstadt - Ilmenau zur Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.



§ 20 Schlußbestimmungen

1. Diese Satzung wurde in seiner jetzigen Fassung am 16. November 2002 in der Mitgliederversammlung neu beschlossen.

2. Die Satzung tritt unmittelbar nach der Abstimmung in Kraft und ist sofort dem Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister zu melden.





Vorsitzender Schriftführer



Arnstadt, den ....................

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